Was ist ein “öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“?
Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung: ö.b.v.) gesetzlich geschützt.
Laut Zivilprozessordnung sollen vorzugweise öffentlich bestellte und vereidigte (kurz auch ö.b.u.v.) Sachverständige eingesetzt werden. Auch dies zeigt den hohen Stellenwert der öffentlichen Bestellung und Vereidigung. Nach der Rechtsprechung sind öffentlich bestellte Sachverständige solche, deren fachliche Qualifikation deutlich über dem Niveau der ihren Beruf ordnungsgemäß Ausübenden liegt.
Öffentlich bestellter Sachverständiger für Immobilien wird man in einem förmlichen Verwaltungsverfahren - mit einem Antrag bei der IHK, einem im Einzelnen vorgeschriebenen Verfahrensablauf. Schiedsgutachterliche, privatgutachterliche Erfahrung als Sachverständiger, fachliche Veröffentlichungen, Mitgliedschaft in Normungsausschüssen, Fachbeiräten - alle diese Dinge werden bewertet.
Die Pflichten des Sachverständigen
Jeder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat die sich aus seiner spezifischen Tätigkeit ergebenden Pflichten stets und genau zu erfüllen.
Dies sind insbesondere:
- unparteiische, unabhängige, weisungsfreie und gewissenhafte Aufgabenerfüllung, auch gegenüber privaten Auftraggebern,
- grundsätzlich für jedermann gegen angemessene Vergütung tätig zu werden,
- Schweigepflicht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften,
- persönliche Aufgabenerledigung bei sorgfältiger Beachtung der allgemein anerkannten Regeln des Sachgebiets,
- die Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch.
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